Die Würdigung sei ohne substanzielle Auseinandersetzung erfolgt, welche den Parteien die Gelegenheit gegeben hätte, weitere Gesichtspunkte oder Unterlagen beizusteuern. Deshalb müssten nun in der Berufungsbegründung Ausführungen und Unterlagen eingebracht werden, die funktional früher hätten offeriert werden müssen, nämlich zuerst von der Staatsanwaltschaft. Es seien vom Gericht gestützt auf die Kontenauszüge Schlussfolgerungen gezogen worden, welche blosse Vermutungen seien, weil sie von den für die Kontobewegungen massgeblichen Hintergründen abstrahierten bzw. auf deren solide Rekonstruktion verzichteten.