10.4 Ad Vermutungen/Vorgehen der Vorinstanz Die Begründungen der Vorinstanz seien im Wesentlichen Vermutungen, was sie selbst zugestehe: Die Hintergründe der restlichen Geldflüsse zwischen I.________ und der C.________ Baugenossenschaft liessen sich nicht restlos klären. (Urteilsbegründung S. 33). In der Hauptverhandlung seien Kontounterlagen vom Gericht zu urteilsentscheidenden Beweismitteln gemacht worden, die zuvor nie angerufen worden seien. Die Würdigung sei ohne substanzielle Auseinandersetzung erfolgt, welche den Parteien die Gelegenheit gegeben hätte, weitere Gesichtspunkte oder Unterlagen beizusteuern.