14 Der von der Vorinstanz vermeintlich als solcher erkannte Widerspruch sei nur ein scheinbarer: Werde ein Gläubiger in einem laufenden Pfändungs- oder Nachlassverfahren – ausserhalb gesetzlicher Privilegierungen – bereits abgefunden, so habe er sich die bereits empfangenen Beträge anrechnen zu lassen. Die scheinbar doppelte Vormerkung von H.________ sei demnach richtig, die Auslassung von I.________ sei irrtümlich gewesen und wäre im Endeffekt – bei Ausschluss von I.________ bei der Schlussverteilung – auch zugunsten von H.___