10.3 Ad Plan der Involvierten G.________ und der Beschuldigte hätten den Sanierungsvertrag schon 2011 erstellt für den Fall, dass G.________ von einem oder mehreren Gläubigern aus dem Urteil des Strafgerichts O.________ belangt würde; ein Plan, der als Ziel gehabt habe, mit allen Gläubigern eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Diese Absicht eines Sanierungsplans sei in der Sanierungspraxis nicht singulär, sondern üblich.