Richtig habe auch die Verteidigung von G.________ angeführt, dass wenn dieses Modell aus einer Anwaltskanzlei in Zürich gekommen wäre, man diesem wohl mit einem Artikel in einer Fachzeitschrift und nicht mit einem Strafverfahren begegnet wäre. Was die Bemerkung betreffe, der Beschuldigte habe die Betreibung von H.________ als verwerflich, ja illegal dargestellt, so sei das zu korrigieren. Der Beschuldigte habe ausgeführt: Das Betreibungsverfahren ist insofern sehr ungerecht, weil der Geschwindere oder der Frechere mehr erhält (pag. 121 Z. 410 f.). Diese Aussage sei korrekt.