Das Sanierungsrecht für Private genüge den Anforderungen nicht mehr. Dass sich der Beschuldigte Gedanken zu einem Sanierungsmodell gemacht habe, welches habe sichern wollen, dass die Sanierung von G.________ eine definitive sein solle, ohne ihn finanziell und zeitlich zu überfordern, sowie unter Gleichbehandlung der Gläubiger und Sicherung des Sanierungssubstrates, sei legitim. Die Materie sei komplex und habe die Strafverfolgungsbehörden überfordert. Richtig habe auch die Verteidigung von G.___