18 290 ff.). Des Weiteren bringt er generell vor, betreffend die Täterschaft sei unklar, in welcher Konstellation der Beschuldigte und G.________ gestanden hätten. Den Pfändungsbetrug solle der Beschuldige gemeinsam mit G.________ begangen haben, ohne dass aber das Zusammenwirken genau umschrieben worden sei.