10. Vorbringen der Verteidigung 10.1 Allgemeines Die Verteidigung unterscheidet im Aufbau ihrer Berufungsbegründung nicht zwischen Tat- und Rechtsfragen. Nachfolgend werden ihre Argumente deshalb in im Vergleich zur Berufungsbegründung abgeänderter Reihenfolge zusammengefasst; dies soweit machbar separat betreffend Tatfragen (sogleich E. 10.2 bis E. 10.4) und nachfolgend betreffend Rechtsfragen (hinten E. 15). Vorab gibt der Beschuldigte den gerichtlich festgestellten Sachverhalt wieder, was hier nicht ausformuliert zu werden braucht (pag. 18 290 ff.).