Zum Verhältnis der beiden Beschuldigten untereinander ist im Weiteren beweiswürdigend festzuhalten, dass unbestritten A.________ der Architekt des Sanierungskonzepts war. In Berücksichtigung der Vorstrafe von G.________ und seiner Ausbildung kommt das Gericht jedoch zum Schluss, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam handelten und G.________ sich nicht blind auf die Ratschläge von A.________ verliess, sondern sich im Wissen um die Folgen an das Sanierungskonzept hielt, mit anderen Worten gegen die Forderungen der drei Genossenschaften keinen Rechtsvorschlag erhob und zuliess, dass diese gemeinsam mit H.__