___ auf entsprechende Nachfrage hin angab, G.________ habe gar nichts geerbt, sondern früher einen Erbvorbezug erhalten. Damit bleibt unerfindlich, warum ihm aus der Erbschaft Geld zufliessen sollte. Dass es sich bei den Zahlungen an I.________ auch nicht um „Feuerwehrübungen“ im Zusammenhang mit der Erbschaft gehandelt haben kann, ergibt sich daraus, dass es sich gemäss Buchungstext um Daueraufträge handelte. Dafür, dass die Beschuldigten die Geldflüsse an I.________ und damit indirekt an G.________ verbergen wollten spricht auch die Verwendung eines separaten Kontos bei der J.________ (Bank). Der Beschuldigte A.__