Die Hintergründe der restlichen Geldflüsse zwischen I.________ und der C.________ liessen sich nicht restlos klären. Das Gericht erachtet jedoch aufgrund der Buchungstexte auf den Bankkonti, die zweifelsfrei von „Sanierung“ bzw. „Akonto“ sprechen, die Aussagen der Beschuldigten an der Hauptverhandlung, es habe sich dabei um Zahlungen im Zusammenhang mit einer Erbschaft des Beschuldigten G.________ gehandelt, als reine Schutzbehauptung. Nebst den Buchungstexten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A.________ auf entsprechende Nachfrage hin angab, G._____