Jeder Gläubiger hätte sich dann auf den Standpunkt stellen können, wo CHF 70‘000.00 zu holen sind, muss auch noch mehr sein. Mit anderen Worten: Wenn man von Anfang an mit offenen Karten oder eben nach den Regeln des SchKG „gespielt“ hätte, wäre die Chance, dass die Gläubiger mit einer Sanierung (und damit mit dem Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen) einverstanden gewesen wären, wesentlich grösser gewesen als nach dem Vorgehen der beiden Beschuldigten. - Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Beschuldigten über ihre Absichten bzw. den Zweck des Sanierungsvertrags spricht die Verwendung der vom Betreibungsamt an die