- A.________ konnte denn auch das Funktionieren seines Sanierungskonzepts nicht widerspruchsfrei bzw. nachvollziehbar erklären. So blieb seine Angabe, warum die Forderung von H.________ doppelt geltend gemacht wurde (durch sie selbst und durch die drei Genossenschaften) die Forderung von I.________ hingegen nicht, nicht nachvollziehbar. Seine „Ermessenssubtilitäten“ in diesem Zusammenhang konnte er nicht näher begründen. Wenig nachvollziehbar scheint auch, dass eine Information aller Gläubiger über den Sanierungsplan diesen torpediert hätte.