Wäre A.________ von der Richtigkeit seines Sanierungskonzepts überzeugt gewesen, so steht zu vermuten, dass er sich nicht auf diesen Vergleich eingelassen, sondern sein Konzept, das ja angeblich von Richtern als gangbare Lösung bezeichnet worden sein soll, durch die Gerichtsinstanzen hindurch vertreten hätte. Nicht näher hingewiesen werden muss im Übrigen darauf, dass das Ziel des Strafrechts im Betreibungsverfahren nicht etwa der Schutz des schuldnerischen Vermögens ist, wie der Beschuldigte A.________ behauptete, sondern der Schutz der Gläubiger und des ordentlichen Gangs des Strafverfahrens, was jedem einmal patentierten Anwalt bestens bekannt ist.