Bereits das oben Ausgeführte legt den Schluss nahe, dass die Beschuldigten schon 2011 einen Plan für den Fall, dass G.________ von einem oder mehreren Gläubigern aus dem Urteil des Strafgerichts O.________ belangt werden würde, entwickelten, der entgegen ihren Behauptungen nicht auf eine einvernehmliche Lösung mit allen Gläubigern zielte. Die Interpretation des „Sanierungskonzepts“ legt den Schluss nahe, dass sie erreichen wollten, dass G.________ einen möglichst geringen Teil seines Einkommens an den oder die Gläubiger aus dem Urteil des Strafgerichts O.________ würde abgeben müssen.