Hinzu kommt, dass die Forderung von H.________ aus nicht nachvollziehbaren Gründen doppelt geltend gemacht wurde, nämlich einerseits direkt durch sie selbst und andererseits durch die drei Genossenschaften. Auch dafür konnten die Beschuldigten keine nachvollziehbare Begründung angeben. Weiter gab es bei dem vom Beschuldigten A.________ kreierten Sanierungskonzept keine Garantie dafür, dass alle Gläubiger sich mit dem vorgeschlagenen Weg einverstanden erklären würden.