geschuldete Summe zu betreiben war der, dass die Beschuldigten dadurch mit unlauteren Mitteln sicherstellen konnten, in einem allfälligen gerichtlichen Nachlassverfahren selbst über die entsprechenden Mehrheiten, nicht nur der Gläubiger, sondern auch der Forderungssummen, zu verfügen. Das Gesamt-Pfändungssubstrat erhöhte sich durch die willkürliche Vervielfachung der Forderungssumme nicht, sondern blieb genau gleich, lediglich der auf H.________ entfallende Anteil wurde prozentual immer kleiner. Hinzu kommt, dass die Forderung von H.______