Zusammenfassend ist das Schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht entgegen den Behauptungen des Beschuldigten A.________ weder „steinzeitlich“ noch ungerecht, noch in der Situation des Beschuldigten G.________ unpraktikabel, sondern bietet auch für solche Fälle gerechte und ausgewogene Lösungen. Beweiswürdigend zu berücksichtigen ist weiter, dass das „Konzept“ gemäss Sanierungsvereinbarung mehrere nicht nachvollziehbare Punkte enthält. So gibt es keinen lauteren Grund, gerade auf das Fünffache der Forderungssumme aus dem Urteil des Strafgerichts O.________ zu betreiben, was der Beschuldigte A._