_ aufzutreiben, verdiente er in den Jahren 2011 bis 2013 recht gut, so dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, nach der Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts O.________ bis zur ersten Betreibung durch H.________ eine massgebliche Summe anzusparen, die den Gläubigern bei einer Schuldensanierung nach Art. 333 SchKG oder einem gerichtlichen Nachlassvertrag hätte angeboten werden können. Es hätte also die Möglichkeit bestanden, mit Hilfe eines Sachwalters mit den Gläubigern zu einer Lösung zu kommen, die für alle akzeptabel gewesen wäre. Zusammenfassend ist das Schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht entgegen den Behauptungen des Beschuldigten A._____