SchKG). 10 Die Behauptung des Beschuldigten A.________, G.________ wären die private einvernehmliche Schuldenbereinigung oder ein gerichtlicher Nachlassvertrag wegen fehlender Mittel nicht offen gestanden, ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass es ihm bzw. seiner Partnerin I.________ gelang, CHF 5‘000.00 als Honorar für den Beschuldigten A.________ bzw. die C.________ aufzutreiben, verdiente er in den Jahren 2011 bis 2013 recht gut, so dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, nach der Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts O.________ bis zur ersten Betreibung durch H.___