Dieser bringt zwar keine Schuldensanierung, der Schuldner erhält aber das Recht, seinen Gläubigern in späteren Betreibungen die Einrede des mangelnden neuen Vermögens entgegenzuhalten. Er kann also von seinen Gläubigern nach dem Konkurs erst wieder belangt werden, wenn er über neues Vermögen verfügt, beziehungsweise ein Einkommen realisiert, welches als vermögensbildend qualifiziert wird. Er verschafft dem Schuldner folglich einen zusätzlichen finanziellen Freiraum gegenüber den aktuellen Gläubigern und kann so zur Stabilisierung eines verschuldeten Haushalts beitragen (vgl. zum Ganzen z.B. MARIO RONCORONI in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., zu Art. 191 / zu Art. 293 ff. und vor Art. 333