305 SchKG (Fassung 2011) angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten oder ein Viertel der Gläubiger, die aber mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags vertreten, zustimmen. Auch ein Privatkonkurs gemäss Art. 191 SchKG wäre in der Situation von G.________ eine durchaus gangbare Möglichkeit gewesen. Dieser bringt zwar keine Schuldensanierung, der Schuldner erhält aber das Recht, seinen Gläubigern in späteren Betreibungen die Einrede des mangelnden neuen Vermögens entgegenzuhalten.