SchKG offen. Dieser kann (und konnte auch in der 2011 bzw. 2013 geltenden Fassung) auch vom Schuldner beantragt werden und zwar auch bei geringen vorhandenen Mitteln, unabhängig davon, ob er effektiv insolvent war und auch unabhängig von vorgängigen Pfändungsverfahren. Der Schuldner muss aber darlegen können, dass ihm ohne das Stundungsverfahren die Insolvenz droht, er muss einen Sanierungsplan haben und darlegen können, dass die Sanierungsaussichten nicht offensichtlich fehlen. Der Nachlassvertrag ist gemäss Art. 305 SchKG (Fassung 2011) angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid