Der Vorteil der privaten Schuldenbereinigung liegt in den tieferen Verfahrenskosten, dem Verzicht auf amtliche Publikation und dem Absehen von Gläubigerversammlungen, der Nachteil liegt darin, dass die Bereinigung einvernehmlich sein muss, d.h. nur zustande kommt, wenn alle Gläubiger einverstanden sind. Das Verfahren kommt zudem nur auf Antrag des Schuldners in Gang, es kann weder von Amtes wegen noch auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet werden. Dann steht dem Schuldner das gerichtliche Nachlassverfahren gemäss Art. 293 ff. SchKG offen.