__ zustehenden Betrag zu betreiben, nichts Unrechtmässiges oder moralisch Verwerfliches zu sehen ist, wie dies der Beschuldigte A.________ geltend zu machen versuchte. H.________ hatte lediglich die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Möglichkeiten wahrgenommen. Es spricht denn auch nicht für die Behauptung des Beschuldigten G.________, er habe letztlich alle Gläubiger, also auch H.________, befriedigen wollen, dass er gegen die von ihr angehobene Betreibung Rechtsvorschlag erhob und nicht versuchte, sich direkt mit ihr auf die Abzahlung eines Teils seiner Schulden zu einigen.