ten. Das Gericht kommt, wie nachfolgend darzulegen ist, in einem ersten Schritt zum Schluss, dass das vom Beschuldigten A.________ entwickelte Sanierungskonzept objektiv gesehen untauglich und schlicht nicht nötig gewesen wäre, da das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht genügend legale Mittel geboten hätte, um an das gleiche Ziel, die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Sanierung der Finanzen von G.________, zu kommen. Vorab ist aber festzuhalten, dass an der Vorgehensweise von H.________, G.________ auf den ihr aus dem Urteil des Strafgerichts O.________ zustehenden Betrag zu betreiben, nichts Unrechtmässiges oder moralisch Verwerfliches zu sehen ist, wie dies der Beschuldigte A.