Die beiden Beschuldigten machten als Erklärung für ihr Vorgehen geltend, ihr Ziel sei es gewesen, die finanziellen Verhältnisse von G.________ unter Gleichbehandlung aller Gläubiger zu sanieren, sie hätten dabei niemanden schädigen wollen. Das sei auch der einzige Zweck des von A.________ entwickelten Sanierungskonzepts gewesen. Dieses sollte grundsätzlich wie folgt funktionieren: Sobald ein Gläubiger sich an G.________ wenden würde, sollten ihn die C.________ und deren „Partnerfirmen“ auf den ca. fünffachen Betrag der Gesamtschuld aus dem Urteil des Strafgerichts O.______