(es ist davon auszugehen, dass deren Ansprüche gegenüber G.________ tatsächlich bestanden hatten) an der Pfändung teilgenommen hätten. Sie wehrte sich denn auch mit Kollokationsklagen gegen die drei Genossenschaften und diese willigten schliesslich in einen gerichtlich genehmigten Vergleich ein, mit dem alle Forderungen der drei Genossenschaften aus dem Kollokationsplan gestrichen wurden. Letztlich gestützt auf diesen Vergleich wurden sämtliche Gelder, die aus der Lohnpfändung gegen G.________ an die drei Gesellschaften geflossen waren, an das Betreibungsamt zurücküberwiesen und konnten den rechtmässigen Gläubigerinnen zugesprochen werden.