Aus den Bankunterlagen ergibt sich, dass die C.________ vom Betreibungsamt total CHF 4‘732.35 (und nicht CHF 5‘085.05 wie in Ziff. B.3 der AS genannt) erhielt, die D.________ total CHF 6‘215.60 und die E.________ total CHF 7‘528.75. H.________ erhielt aus der Pfändung unbestrittenermassen wesentlich weniger, als wenn nur sie und I.________ (es ist davon auszugehen, dass deren Ansprüche gegenüber G.________ tatsächlich bestanden hatten) an der Pfändung teilgenommen hätten.