noch mit je CHF 1 Mio. verzeichnet worden waren. Da die Fortsetzungsbegehren andere Zahlen aufwiesen, wurde am 17.09.2013 eine korrigierte Fassung der Pfändungsurkunde erstellt, in der die C.________ mit einer Forderungssumme von CHF 660‘834.55 und die D.________ mit einer solchen von CHF 820‘000.00 verzeichnet waren. Gestützt auf diese Pfändungsurkunde überwies das Betreibungsamt den drei Genossenschaften und den beiden anderen Gläubigerinnen dann unter mehreren Malen den ihnen zustehenden Anteil der sich aus der Lohnpfändung ergebenden Eingänge. Aus den Bankunterlagen ergibt sich, dass die C.________ vom Betreibungsamt total CHF 4‘732.35 (und nicht CHF 5‘085.05 wie in Ziff.