___ ihrerseits am 13.05.2013 die Fortsetzung der Betreibung für ihre Forderung verlangt hatte, so dass schliesslich die fünf (angeblichen) Gläubiger zur Pfändungsgruppe Nr. ________ zusammengefasst wurden. Am 12.06.2013 wurde bei G.________ die Pfändung vollzogen, wobei kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte. Daraufhin verfügte das Betreibungsamt eine Lohnpfändung von CHF 2‘765.00 pro Monat. Das Betreibungsamt erstellte am 13.08.2013 eine erste Pfändungsurkunde, in der die Forderungen der C.________ und der D.________ noch mit je CHF 1 Mio. verzeichnet worden waren.