Im Mai 2013 betrieb ihn dann auch die E.________ über CHF 1 Mio., auch gegen diese Betreibung erhob er keinen Rechtsvorschlag, obwohl er, wie er schon in der ersten polizeilichen Befragung zugegeben hatte, gegenüber den drei ihn betreibenden Genossenschaften keine realen Schulden hatte. Noch bevor H.________ die Fortsetzung der Betreibung verlangt hatte, taten dies die C.________ und I.________, die D.________ und die E.________ folgten kurz nachdem H.________ ihrerseits am 13.05.2013 die Fortsetzung der Betreibung für ihre Forderung verlangt hatte, so dass schliesslich die fünf (angeblichen) Gläubiger zur Pfändungsgruppe Nr. ________ zusammengefasst wurden.