Im Juli 2012 betrieb H.________ G.________ über die ihr gemäss Urteil vom 10.12.2010 zustehende Summe von CHF 276‘508.00 zuzüglich Zins zu 5%. Gegen diese Betreibung erhob G.________ Rechtsvorschlag und unternahm auch zu diesem Zeitpunkt keinen Versuch, sich mit H.________ sowie den anderen Gläubigern in Verbindung zu setzen und zu versuchen, eine Abzahlungs- oder Sanierungsvereinbarung abzuschliessen. Am 03.01.2013 verlangte H.________ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland die Rechtsöffnung. Das entsprechende Gesuch wurde G.________ durch das