In der Folge wurden der Sanierungsvertrag und der Auftrag erarbeitet und am 27.04.2011 bzw. 02.05.2011 unterzeichnet. Danach geschah zunächst über ein Jahr lang nichts: Weder erfolgten Betreibungen durch die C.________, die D.________ oder die E.________, noch durch einen bzw. eine der Gläubigerinnen gemäss Urteil des Strafgerichts O.________. G.________ begann jedoch auch nicht, Teile seines Lohns zu sparen oder Vermögenswerte auf ein Sanierungskonto zu überweisen. Auch versuchte er nicht, mit den Gläubigern gemäss Urteil vom 10.12.2010 in Kontakt zu kommen und diesen einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten.