im Betrag von CHF 276‘508.00. Insgesamt sah sich G.________ aufgrund des Urteils vom 10.12.2010 mit einer Schuldenlast in der Höhe von CHF 630‘834.55 gegenüber acht Gläubigern (und nicht, wie auf dem Beiblatt gemäss Schuldensanierung festgehalten von CHF 660‘834.55) zuzüglich der CHF 40‘000.00, die er seiner Lebenspartnerin I.________ schuldete, konfrontiert. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten wandte er sich nach dem Urteil an A.________, weil er eine Sanierung seiner finanziellen Verhältnisse gewollt habe. In der Folge wurden der Sanierungsvertrag und der Auftrag erarbeitet und am 27.04.2011 bzw. 02.05.2011 unterzeichnet.