Sowohl die Vorgeschichte der fraglichen Ereignisse als auch deren objektiver Ablauf sind vorliegend nicht bestritten, sie ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten und den vorhandenen Dokumenten und lassen sich wie folgt zusammenfassen: G.________ und A.________ kannten sich seit mindestens Ende der neunziger Jahre, da sie damals beide in der Firma M.________ AG tätig gewesen waren. Im Juni 2001 wurde G.________ im Rahmen eines grossen Anlagebetrugsverfahrens in N.________ verhaftet und verbrachte 100 Tage in Untersuchungshaft. Erst am 10.12.2010 kam es zu einem Urteil in diesem Verfahren: