Dies führte konkret dazu, dass das anteilsmässige Pfändungssubstrat der übrigen Gläubiger, insbesondere der Gläubigerin H.________, welche ihre Forderung aus dem Strafurteil vom 10.12.2010 in Höhe von CHF 276'508.- selbständig gegen G.________ in Betreibung gesetzt hatte mit Zahlungsbefehl vom 19.06.2012 (Betreibung Nr. ________) und einen Verlustschein erhielt (Verlustschein Nr. ________), durch die Geltendmachung und Anerkennung der offensichtlich nicht bestehenden Forderungen durch G.________, entsprechend geschmälert wurde. Die übrigen Gläubiger der kollozierten Gläubigergemeinschaft der Pfändungsgruppe Nr. _____