Und dies war der rechtserhebliche Umstand, dass im fraglichen Zeitraum diverse Kontobewegungen zwischen den involvierten Personen stattfanden. Die Strafbehörden haben somit nicht unsorgfältig, sondern im Gegenteil gewissenhaft gearbeitet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Anklage Gemäss Ziff. I. B. 1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen was folgt (pag. 18 003 ff.): 1. Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziffer 2 StGB)