7.4 Feststellung der Kammer zur angeblichen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips Die Kammer vermag keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (gemäss der Verteidigung nach Massgabe von Art. 197 StPO) zu erkennen. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte gewisse Kontoauszüge – im E-Mail von K.________ an den Beschuldigten vom 2. Oktober 2014 (pag. 648) ist nämlich entgegen der Ausführungen der Verteidigung nicht konkret von den Bankauszügen der J.________ (Bank) die Rede – bereits bei der Polizei offeriert hatte, K.________ jedoch auf die Entgegennahme dieser Unterlagen vorderhand verzichtete.