Die Verteidigung und der Beschuldigte hatten somit die Gelegenheit, sich mit den Bankauszügen zu beschäftigen und konnten/mussten davon ausgehen, dass diese an der Hauptverhandlung vom 4. April 2017 thematisiert würden. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den in den Bankauszügen ersichtlichen Transaktionen Rückschlüsse auf Handlungen der involvierten Personen schliessen liessen, was die Verteidigung bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung ohne weiteres hätte feststellen können. Eine Verletzung von Art. 349 StPO liegt ebenfalls nicht vor, wurden die Bankauszüge doch im Beweisverfahren behandelt;