7.3 Feststellung der Kammer zur angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (gemäss Verteidigung: Art. 9 und 350 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) ist nicht ersichtlich. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, wieso sich die Verteidigung vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ausreichend mit den Kontoauszügen hätte auseinandersetzen können. Die Verteidigung teilt selber mit, bereits die Staatsanwaltschaft habe Bankauszüge eingeholt (pag. 814 ff.). Weitere Bankauszüge – namentlich Detailbelege bei der L.________ (Bank) betreffend die C.___