Bei der Umschreibung der Tatzeit mit «Februar/März 2013» in der Anklageschrift handelt es sich daher um einen offenkundigen Verschrieb. Gemeint war (auch) «Mai 2013», zumal ja im Text der Anklageschrift korrekt umschrieben ist, dass der Zahlungsbefehl über die Forderung der Genossenschaft E.________ erst im Mai 2013 hat zugestellt werden können (pag. 18 003). Es liegt somit hinsichtlich des Akkusationsprinzips weder eine Gesetzes- noch eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung vor.