5 März bzw. im Mai 2013 gegen die Zahlungsbefehle der C.________ Baugenossenschaft, der Genossenschaft D.________ und der Genossenschaft E.________ keinen Rechtsvorschlag erhob, er vorgetäuschte Forderungen anerkannte und folglich eine der in Art. 163 Ziff. 1 StGB genannten Tathandlungen erfüllte. Das Verfahren gegen G.________ ist rechtskräftig. Bei der Umschreibung der Tatzeit mit «Februar/März 2013» in der Anklageschrift handelt es sich daher um einen offenkundigen Verschrieb.