_ einen Einfluss auf die Strafzumessung haben kann – wie die Verteidigung vorbringt – ist an den entsprechenden Stellen zu erörtern (siehe hinten E. 17.2 und hinten E. 22.2.2). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Tatzeit in der Anklageschrift mit Februar/März 2013 umschrieben ist, gewisse Handlungen von der Anklageschrift daher nicht gedeckt seien. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt (pag. 18 221), dass, indem G.________ im