325 StPO, m.w.H.). Vorliegend geht die Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift jedoch dahin, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, einen Pfändungsbetrug «zum Nachteil der kollozierten Gläubigergemeinschaft der Pfändungsgruppe Nr. ________ (mit Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 18‘476.70)» begangen zu haben. H.________ (und I.________) war(en) unstrittig Teil dieser Pfändungsgruppe und der Anklagegrundsatz folglich nicht verletzt. Ob die vorinstanzliche Annahme von Eventualvorsatz hinsichtlich I.________ einen Einfluss auf die Strafzumessung haben kann – wie die Verteidigung vorbringt