Nichts daran zu ändern vermag der Beschuldigte mit seinen dahingehenden Ausführungen, dass die Vorinstanz – anders als bezüglich H.________ – bezüglich I.________ keinen direkten Vorsatz, sondern nur einen Eventualvorsatz angenommen habe (pag. 18 304). Dies ist zwar so. Auch kann der Anklagegrundsatz tatsächlich verletzt sein, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit «in Kauf genommen» vorgeworfen wird, die äusseren Umstände, die auf Eventualvorsatz schliessen lassen, aber nicht ausgeführt sind (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 33 zu Art. 325 StPO, m.w.