Der Beschuldigte war in der Lage war, sich gegen den erhobenen Vorwurf angemessen zu verteidigen. In der Lehre ist denn auch unbestritten, dass keine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt, wenn ein Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann und in der Anklageschrift die Elemente fehlen (würden), die auf Vorsatz schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 325 StPO, m.w.H.). Nichts daran zu ändern vermag der Beschuldigte mit seinen dahingehenden Ausführungen, dass die Vorinstanz – anders als bezüglich H.________ – bezüglich I.______