Dies habe K.________ nicht getan und so würden nun dem Beschuldigten nicht nur fehlende Kooperation, sondern auch unrichtige Angaben vorgeworfen. Dass die Kontenauszüge amtlich erhoben worden seien, verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Strafprozess (Art. 197 StPO). Es mache bei einer Hausbank einen schlechten Eindruck, wenn Kontoauszüge «per Staatsanwalt und Gericht» eingeholt würden. Es verstärke sich der Eindruck, dass unsorgfältig gearbeitet worden sei. Dies wäre bei einer allfälligen Verurteilung zumindest strafmindernd zu berücksichtigen (gewesen).