Eine Verletzung von Art. 349 StPO bedeute eine Verkürzung der Verteidigungsrechte – nicht nur des Anklageprinzips –, mithin wiederum von Art. 6 EMRK, Art. 9 und 350 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV. Der Beschuldigte habe die Kontoauszüge selber offeriert. Darunter auch jene der J.________ (Bank),