Dennoch seien sie für die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen. Erst das Gericht habe diese Unterlagen zu konstituierenden Merkmalen des Vorsatzes gemacht. Damit habe der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung mit der nach Meinung des Gerichts den Vorsatz belegenden Bedeutung der Unterlagen auseinanderzusetzen. Das Gericht sei «über Art. 9 und 350 StPO» hinausgegangen. Es stelle sich die Frage, ob nicht eine Ergänzung der Beweismittel nach Art. 349 StPO hätte durchgeführt werden müssen. Eine Verletzung von Art.